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Merkblatt Leinenpflicht

Auf den 1. Januar 2023 ist das neue kantonale Jagdgesetz in Kraft gesetzt worden. Darin ist auch eine Änderung im Hundegesetz festgehalten, welche ebenfalls seit Anfangs Jahr gilt.

Leinenpflicht im Wald und am Waldrand

Diese Änderung im Hundegesetz betrifft die Leinenpflicht für Hunde: Neu gilt im Wald und am Waldrand jeweils vom 1. April bis zum 31. Juli eine Leinenpflicht. Als Waldrand wird dabei eine Zone von bis zu 50 Metern Distanz zum Wald definiert. Von dieser Leinenpflicht ausgenommen sind Jagd-, Rettungs- und Diensthunde beim Einsatz und bei der Ausbildung (nur während einer Ausbildungssequenz). Der genaue Wortlaut dazu, wie Jagd-, Rettungs- und Diensthunde definiert sind, ist bestimmt.

Für Hundeplätze im Wald und an Waldrändern bedeutet die Leinenpflicht während der Brut- und Setzzeit, dass die Hunde auf dem Hundeplatz während der Zeit vom 1. April bis am 31. Juli an der Leine zu führen sind oder der Hundeplatz so eingezäunt werden muss, dass kein Hund vom Hundeplatz entweichen kann.

Merkblatt Leinenpflicht.pdf [pdf, 39 KB]

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